|
Nach der Art der Schadenentstehung wird gutachterlicherseits immer eine Abgrenzung in Bezug auf einen möglichen Bagatellschaden - wie dieser bei Lackkratzern durch Fahrräder / Spielzeuge / Einkaufswagen etc. entsteht - vorgenommen und die Schadenhöhe grob eingeschätzt, d.h. wenn der Kfz-Schaden auf einen energiefreien Anstoß zurückzuführen ist Wenn ein anderes Fahrzeug involviert war, ist eine Einstufung als Bagatellschaden nicht angezeigt , auch wenn sich die Schadenhöhe nach der Begutachtung als gering herausstellt. Es handelt sich dann um einen Aufprall eines anderen Fahrzeuges mit einem unbekannten Energiepotential und möglichen visuell für Laien nicht erkennbaren Schäden (s. u. g. Beispiele). Nahezu jeder „energiegeladene Aufprall (E= m/2 x v²)" kann zur Beeinträchtigung der Crashsicherheit, zu verdeckten Schäden von schnell einknickenden Knautschzonen hinter weichen, rückformbaren Kunststoffstoßstangen (passive Sicherheit) und/oder zu Schäden an verkehrssicherheitsrelevanten Fahrwerksteilen (aktive Sicherheit) führen, die äußerlich kaum sichtbar bzw. erkennbar sind (Reifen, Lenkung etc). Schon wegen des Energiepotentials können diese Schäden zukünftig die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen und stellen damit auch Risken für andere Verkehrsteilnehmer dar, wodurch letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft geschädigt wird. Deshalb sollte grundsätzlich bei Schäden an technischen Einrichtungen nicht die wirtschaftliche, sondern die technische Notwendigkeit einer Begutachtung im Vordergrund stehen, die sich nicht nach der wirtschaftlichen Schadenhöhe, sondern nach der Art der Schadenentstehung richtet. Der Geschädigte sollte einen Anspruch haben auf die gutachterliche Feststellung: „Weitergehende Schäden sind auszuschließen“. Wenn ausschließlich die nach der Begutachtung an einem Kfz ermittelte Schadenhöhe ein Kriterium für die Klassifizierung „Bagatellschaden“ wäre, dürfte als erstes der Begriff „Bagatellschaden“ durch eine Neudefinition „Bagatellschaden an einem Kfz“ zu ersetzen sein, denn die Stoßstange für einen VW Polo kostet ca. 200,00 € und die für einen Jaguar ca. 2.000,00 €. Insbesondere bei Schadenereignissen mit äußerlich erkennbaren Schäden bleiben bei den Betroffenen Zweifel über das genaue Schadenausmaß und den Zustand hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Schon deshalb hat nach Auffassung des Unterzeichners der Geschädigte den Anspruch auf die Begutachtung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen, damit der Geschädigte die Gewissheit über den Zustand seines Fahrzeuges hat, dem er sein Leben und das Leben anderer anvertraut.
|