Über die Qualifikation und Aufgaben eines Krankengymnasten Auszug: Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 19. April 1993, AZ.: 5 K 2084/92) Auszug: Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.6.93, AZ: U (Kart) 28/92
Die
eigene Befunderhebung ist wesentliches Merkmal der Tätigkeit eines
Krankengymnasten, da diese grundsätzlich -und zwar auch im
Angestelltenverhältnis- eigene Behandlungspläne
eigenverantwortlich erstellen und Therapien durchführen.
und weiterhin aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz:
Die Diagnose eines Arztes ergibt keineswegs eine sofortige Behandlungsmöglichkeit.
Im
Rahmen einer finanzgerichtlichen Klage machte eine frühere
Gymnastiklehrerin zur Verringerung ihrer Steuerlast geltend, ihre
Umschulung zur Krankengymnastin sei nur der Erwerb einer
Zusatzqualifikation.
Das Gericht hatte also die Berufsbilder zu vergleichen
Die
Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Gymnastiklehrer nicht
einen der Krankengymnastik vergleichbaren Beruf ausüben.
Das
Gericht hat zur Begründung nach dem Berufsbild in der
Verkehrsanschauung, dem Ausbildungsbild beider Berufe nach den
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie nach den gesetzlichen
Befugnissen der Berufsangehörigen verglichen, ob und in welchem Maß
Übereinstimmungen und Unterschiede bestehen.
Da
Krankengymnasten sogenannte Katalogberufler des Einkommensteuerrechts
sind, und schon in vielen Finanzrechtsstreiten um diese Einstufung
gestritten wurde, konnte das Gericht sich an eine schon lange
bestehende Systematik zur Abgrenzung von Berufsbildern halten.
Ausgehend von der Überlegung, dass Krankengymnasten grundsätzlich - und zwar auch im Angestelltenverhältnis - eigene Behandlungspläne verantwortlich erstellen und durchführen,
während Gymnastiklehrer nach dem Heilpraktikergesetz nur unter Aufsicht
eines Arztes eine Heilbehandlung vornehmen können, führt das Gericht
aus, dem stehe auch die Notwendigkeit einer Diagnosestellung per Rezept
durch einen Arzt vor einer krankengymnastischen Behandlung entgegen.
Denn nach dem Ausbildungsbild sei gerade die eigene Befunderhebung wesentliches Merkmal der Tätigkeit eines Krankengymnasten. Wörtlich heißt es:
„Denn
die Befunderhebung kann und soll wesentlich genauer erfolgen als die
Diagnose eines Arztes. Eine Übersetzung von gängigen -lateinischen-
ärztlichen Diagnosen wie z.B. „Schulterschmerz-“ und
„Knieschmerzerscheinung“ ergibt keineswegs eine sofortige
Behandlungsmöglichkeit.“
Somit wird das Berufsbild des
Krankengymnasten wesentlich davon bestimmt, dass ihm ganz überwiegend
nur eine grobe Richtung vorgegeben wird und der Berufsangehörige
aufgrund eigenen Wissens eine differenzierte - manchmal sogar eine
andere - Diagnose erstellt und dementsprechend behandelt.
Dabei
vergleicht das Gericht die Kenntnisse in der Anatomie übrigens auch mit
dem eines Allgemeinarztes und kommt zu dem Schluss, dass nach der
Verkehrsanschauung und der Ausbildung wegen der andauernd notwendigen
und auch in hohem Maße tatsächlich durchgeführten Fortbildungen von
Krankengymnasten, welche in das Berufsbild einfließen, Krankengymnasten
genauere Kenntnisse hätten. Der Senat geht weiter davon aus,
dass:„mindestens ein Anteil von 40 % des beruflichen Wissenstandes erst
durch Fortbildungskurse erlangt oder auf neuesten Stand gebracht
werden“.
Dieses impliziert auf keinen Fall die Notwendigkeit
einer späteren Überprüfung, Sonderzulassung oder Zertifizierung,
denn das Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: U (Kart) 28/92 hatte am 8.6.93 festgestellt: „Mit
dem Erwerb und der Erteilung beruflicher Qualifikation soll gerade
erreicht werden, daß später im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmte
Fähigkeiten ohne weitere Überprüfung vorausgesetzt werden können.“ Im Klartext übertragen:
Mit dem Erwerb (Krankengymnastik-Examen) und der Erteilung der beruflicher Qualifikation (staatl. Anerkennung durch den Regierungspräsidenten zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" bzw. "Physiotherapeutin") soll gerade erreicht werden, dass später im Rechts- und Geschäftsverkehr (nach der Zulassungsüberprüfung gemäß § 124 SGB V) bestimmte Fähigkeiten (wie die Durchführung untergeordneter Tätigkeiten, wie z.B. Lymphdrainagen, Manuelle Therapie etc ) ohne weitere Überprüfung (ohne weitere Sonderzulassungen) vorausgesetzt werden können."
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